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aus der Welt der Jurisprudenz

Die zunehmende Vermüllung und Verwahrlosung des ehelichen Wohnhauses stellt einen Dauerzustand dar und berechtigt zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft. Das Verlassen der Ehewohnung ist eine entschuldbare Reaktionshandlung.

(8 Ob88/17z)

Ist im Scheidungsfolgenvergleich bereits geregelt wer die Kosten (etwa von Tierarzt- und Futterkosten) zu tragen hat und die Betreuungsverantwortung übernimmt, bleibt kein Raum für eine spätere (andere) Aufteilung durch das Gericht.

(OGH, 1 Ob128/17f)

Die Abtreibung des vom Ehemann gewünschten zweiten Kindes ohne ihn in diese Entscheidung einzubeziehen ist nach der aktueller Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eine Verletzung des Partnerschaftsprinzips und daher als schwere Eheverfehlung zu werten.

(OGH, 5 Ob166/17y)

 

Das Bachelor- und Masterstudium ist jeweils als selbständiges Studium zu betrachten, weshalb auch bei Beurteilung der durchschnittlichen Studiendauer eine separate Beurteilung vorzunehmen ist.

Im konkreten Fall wurde das Bachelorstudium der Architektur erst nach 13 Semestern, anstatt durchschnittlich 9 Semestern, abgeschlossen. Da im Hinblick auf die bisherige Ausbildungsdauer von einer besonderen Zielstrebigkeit im weiteren Studienverlauf nicht ausgegangen werden konnte, erschien die Finanzierung eines Masterstudiums durch den Unterhaltspflichtigen nicht zumutbar.

(OGH, 9Ob34/16i)

Bei einer freiwilligen zusätzlichen Unfall- oder Krankenversicherung handelt es sich nicht um existenznotwendige Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, weshalb diese Ausgaben zu keiner Reduktion der Unterhaltsbemessungsgrundlage führen.

Auch ist es nicht gerechtfertigt, den Unterhaltsanspruch des Kindes aufgrund eines weit entfernten Wohnortes des geldunterhaltspflichtigen Elternteils und der damit verbundenen allenfalls hohen, aber nicht existenzgefährdenden Kosten der Besuchsfahrten zu mindern. 

 (LG Korneuburg, 20R232/16g)

Die Bestellung eines Besuchsmittlers nach § 106b AußStrG greift in die Rechtsstellung der Eltern (freie Gestaltung des Kontaktrechts) ein. Der Bestellungsbeschluss ist kein verfahrensleitender Beschluss und daher selbständig anfechtbar.

(LG Eisenstadt, 20R9/17w)

Maßnahmen des Gerichts nach § 107 Abs 3 AußStrG sind als besondere Verfahrensregelungen zur Sicherung des Rechts auf Obsorge oder persönlichen Kontakt zum Kind anzusehen (zB verpflichtender Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung).

Im gegenständlichen Fall wurden die Kontaktrechtsanträge des Kindesvaters durch das Gericht zur Gänze abgelehnt, weshalb den Sicherungsmaßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG die Rechtsgrundlage fehlte.

(OGH, 4Ob225/16s)

Gem. § 180 Abs 2 letzter Satz ABGB hat das Gericht festzulegen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, wenn das Gericht beide Eltern mit der Obsorge betraut.

Selbst bei Betreuung der Eltern im Sinne einer Doppelresidenz mit wöchentlichem Wechsel des Kindes von einem Elternteil zum anderen, ist die Festlegung der hauptsächlichen Betreuung durch einen Elternteil, sei diese auch bloß nomineller Natur zur Schaffung eines Anknüpfungspunkts für verschiedene Rechtsnormen, jedenfalls erforderlich.

(OGH, 3Ob121/16i)

Werden die Kinder nach einer Ehescheidung gegen deren Willen von einem Elternteil jahrelang und grundlos ganz bewusst vom anderen Elternteil und dessen Familie entfremdet sowie das Kontaktrecht behindert oder gar verweigert, so stellt dies einen massiven Verstoß gegen das "Wohlverhaltensgebot" gem. § 159 ABGB dar.

In einem solchen Fall ist vom Erlöschen des gesamten Anspruchs auf Ehegattenunterhalt auszugehen.

(OGH, 3 Ob86/16t)

Ein Ausreiseverbot zu Lasten einer Mutter mit ihrem einjährigen Kind ist unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK, welcher auch die Beziehung zwischen im Ausland lebenden Großeltern und dem Enkel erfasst, eine unzumutbare Beeinträchtigung und daher unverhältnismäßig. Dies sowohl im Hinblick auf das minderjährige Kind, dessen Schutz das Verfahren dient, als auch im Hinblick auf die familiären Belange der Mutter (Landesgericht für ZRS Wien, 44 R 48/16h).