OGH vom 17. 9. 2014, 6 Ob 118/14t
Durch die Aufnahme eines Studiums wird der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes solange hinausgeschoben, wie die durchschnittliche Dauer dieses Studiums beträgt. Auch während dieses Zeitraumes hat das Kind aber nur Anspruch auf Unterhalt, wenn es das Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz idF BGBl 1992/311 betreibt (RS0083694).
Dies bedeutet aber nicht, dass die Zielstrebigkeit bis zum Ablauf der durchschnittlichen Abschnittsdauer automatisch zu bejahen ist. Eine laufende Überprüfung ist gerade bei länger dauernden Abschnitten (hier: Regeldauer von sechs Semestern) nicht ausgeschlossen.