Unterhaltsanspruch bemisst sich nach inländischem Recht, auch wenn der Unterhaltspflichtige im Ausland lebt
Der materiell-rechtliche Unterhaltsanspruch eines in Österreich lebenden Kindes ist, auch wenn sich der Unterhaltspflichtige im Ausland befindet, nach materiell inländischem Recht zu beurteilen. Art 3 des Haager Unterhaltsprotokolls (HUP) beruft das Recht des Staates, in dem die unterhaltspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Leben die unterhaltsberechtigten Kinder in Österreich, ist daher eine Bemessung des Unterhaltsanspruches nach der in Österreich herrschenden Prozentwertmethode vorzunehmen.
Im gegenständlichen Fall vermeinte der in Deutschland lebende Unterhaltspflichtige daher zu Unrecht, dass die Unterhaltsbemessung nach der „in Deutschland als Richtlinie geltenden Düsseldorfer Tabelle“ zu erfolgen hätte.
Landesgericht Korneuburg, 20 R 267/18g