Ablehnungsanträge einer Partei nach jeder für sie ungünstigen Entscheidung sind rechtsmissbräuchlich und nicht zu behandeln
Der Kindesvater stellte in einem langjährigen Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren zum wiederholten Male den Antrag auf Ablehnung der zuständigen Richterin wegen Befangenheit.
Dem Ablehnungsantrag des Kindesvaters wurde in allen Instanzen nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass weitere Ablehnungsanträge des Kindesvaters, soweit sie sich im Sinne des § 86a Abs 2 ZPO („unklare und wiederholende Schriftsätze sind ohne vorherigen Verbesserungsversuch zurückzuweisen“) in zwecklosen Ausführungen oder in der Wiederholung bereits erledigter oder gleichartiger Ablehnungsgründe erschöpfen, nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden.
Wenn eine Partei nach jeder ungünstigen Entscheidung einen Ablehnungsantrag einbringt (von der Rechtsprechung als „Ablehnungskaskade“ bezeichnet), sind alle weiteren Ablehnungsanträge nach der Judikatur als rechtsmissbräuchlich einzustufen und nicht zum Gegenstand einer Entscheidung zu machen.
Oberlandesgericht Wien vom 2.8.2019, 12 R 44/19g