Verstöße gegen das Einvernehmlichkeitsgebot entscheidend für Entscheidung über (Teil-)Entzug der Obsorge
Bei der Entscheidung über einen Entzug der Obsorge sind Verstöße eines Elternteils gegen das Einvernehmlichkeitsgebot zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall wurden einseitige und ohne Einbeziehung des anderen Elternteils erfolgte Schul- und Kindergartenanmeldungen als grober Verstoß gegen das Einvernehmlichkeitsgebot erachtet. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn dieser Elternteil in Schul- und Kindergartenangelegenheiten als nicht ausreichend verlässlich beurteilt und ihm/ihr die Obsorge in diesem Teilbereich entzogen wird. Dadurch ist im Sinne des Kindeswohls für die Zukunft gesichert, dass sich derartige Vorgehensweisen des Elternteiles bei künftigem Dissens der Eltern nicht wiederholen.
Landesgericht für ZRS Wien, 45 R 367/18f