OGH vom 29.11.2013 (LINK)

 
Das Erstgericht stellte fest, dass den ehebrechenden Ehemann das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Dem Ehemann konnte seine Affäre mittels einer Abschrift von Tonbandaufnahmen aus dessen Dienstzimmer nachgewiesen werden.
 
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung teilweise dahin ab, dass dem Ehemann zwar das überwiegende Verschulden, der Ehefrau jedoch ebenfalls ein Verschulden anzulasten ist.
 
Der OGH bestätigte diese Rechtsansicht und begründet dies damit, dass die Tonbandaufnahmen - selbst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe - schutzwürdige Interessen des Ehebrechers verletzen. (RIS-Justiz RS 0126889 - LINK
 
Mit dieser Entscheidung wird der Grundsatz, wonach ein Verhalten, das nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung gesetzt wird, mangels Kausalität keinen Scheidungsgrund mehr bilde, durchbrochen.
 
Nach dem Zerrüttungszeitpunkt können daher gegen diese Interessen bzw. Rechte und Pflichten gerichtete Verfehlungen bei der Verschuldensabwägung berücksichtigt werden.