Die zunehmende Vermüllung und Verwahrlosung des ehelichen Wohnhauses stellt einen Dauerzustand dar und berechtigt zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft. Das Verlassen der Ehewohnung ist eine entschuldbare Reaktionshandlung.
(8 Ob88/17z)
Die zunehmende Vermüllung und Verwahrlosung des ehelichen Wohnhauses stellt einen Dauerzustand dar und berechtigt zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft. Das Verlassen der Ehewohnung ist eine entschuldbare Reaktionshandlung.
(8 Ob88/17z)