Ein Ausreiseverbot zu Lasten einer Mutter mit ihrem einjährigen Kind ist unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK, welcher auch die Beziehung zwischen im Ausland lebenden Großeltern und dem Enkel erfasst, eine unzumutbare Beeinträchtigung und daher unverhältnismäßig. Dies sowohl im Hinblick auf das minderjährige Kind, dessen Schutz das Verfahren dient, als auch im Hinblick auf die familiären Belange der Mutter (Landesgericht für ZRS Wien, 44 R 48/16h).
Ausreiseverbot aufgrund des durch Art 8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Familienlebens unverhältnismäßig
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