Dem Wesen einer gerichtlichen Kontaktrechtsregelung entspricht es, das Kontaktrecht so exakt zu präzisieren (nach Ort, Termin, Dauer und sonstigen Modalitäten), dass es zu einer zwangsweisen Durchsetzung geeignet ist.
Im gegenständlichen Fall erfüllte der Gerichtsbeschluss dies nicht, da lediglich eine bestimmte Häufigkeit für eine konkrete Dauer festgelegt wurde, jedoch weder genaue Anfangs– und Endzeitpunkte noch konkrete, nach objektiven Kriterien bestimmte Modalitäten unter Festlegung dabei bestehender Verpflichtungen und Berechtigungen. Vielmehr wurden diese für eine allfällige Exequierbarkeit unumgänglichen Bedingungen dem Einvernehmen der Beteiligten vorbehalten und eine spätere gerichtliche Beschlussfassung lediglich angekündigt.
LG für ZRS Wien, 44 R 89/19t