Maßnahmen des Gerichts nach § 107 Abs 3 AußStrG sind als besondere Verfahrensregelungen zur Sicherung des Rechts auf Obsorge oder persönlichen Kontakt zum Kind anzusehen (zB verpflichtender Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung).
Im gegenständlichen Fall wurden die Kontaktrechtsanträge des Kindesvaters durch das Gericht zur Gänze abgelehnt, weshalb den Sicherungsmaßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG die Rechtsgrundlage fehlte.
(OGH, 4Ob225/16s)