OGH vom 26.2.2014, 7 Ob 16/14z

 

Grundsätzlich zählen zur Unterhaltsbemessungsgrundlage alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann (RIS‑Justiz RS0107262).

 

Der OGH hielt in der aktuellen Entscheidung fest, dass bei der Berechnung des Kindesunterhaltes für vergangene Zeiten auch rechtswidrige Einkünfte des Unterhaltspflichtigen (hier: Einnahmen eines Zuhälters) zu berücksichtigen sind.

 

Diese rechtswidrigen Einnahmen erhöhen somit die Unterhaltsbemessungsgrundlage, sofern die Leistungen vom Opfer nicht tatsächlich zurückgefordert oder in einem anhängigen Strafverfahren tatsächlich für verfallen erklärt wurden.

 

 

Eine Anspannung auf die bisher erzielten rechtswidrigen Einnahmen für die Bemessung des laufenden Kindesunterhaltes findet jedoch nicht statt. Eine derartige Anspannung wäre mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen (RIS-Justiz RS0128825: keine Anspannung auf ein Einkommen aus illegaler Beschäftigung [Schwarzarbeit]).