Der OGH entscheidet erstmals, dass der Beschluss, mit dem die Familiengerichtshilfe gem. § 106b AußStrG als Besuchsmittlerin eingesetzt wird, selbstständig anfechtbar ist.
Begründet wird die Entscheidung damit, dass die Aufgaben des Besuchsmittlers über die bloße Stoffsammlung hinausgehen. Es handelt sich daher beim Einsetzungsbeschluss um keinen verfahrensleitenden Beschluss iSd § 45 S 2 AußStrG.