OGH vom 24.4.2014, 1 Ob 56/14p
Die unterhaltsberechtigte Ehefrau ging nach dem Auszug des Ehemannes (Zerrüttungszeitpunkt) während aufrechter Ehe eine Lebensgemeinschaft ein. Der Ehemann stellte daraufhin seine Unterhaltszahlungen ein und begründete dies damit, dass mit Beginn der Beziehung nicht nur Ruhen des Anspruchs einträte, sondern sogar dessen Verwirkung vorläge.
Der OGH stellte nunmehr klar, dass nur der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten bei Eingehung einer Beziehung ruhen kann. Dadurch soll die Besserstellung eines in Lebensgemeinschaft lebenden Geschiedenen gegenüber einem Wiederverheirateten verhindert werden (RIS-Justiz RS0047108 [T7, T10]). Eine solche Besserstellungsgefahr besteht bei aufrechter Ehe nicht.
Eine Verwirkung des Ehegattenunterhaltes nach § 94 ABGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung einen Rechtsmissbrauch darstellen würde. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Unterhaltsberechtigte weiterhin Unterhalt fordert, obwohl der Unterhaltsbedarf durch Zuwendungen des Lebensgefährten ohnehin gedeckt wird.
Eine solche Deckung lag in diesem Fall nicht vor, weswegen der Ehemann weiterhin zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist.