OGH vom 30.7.2015, 10 Ob 27/15s
Die Vorinstanzen haben die Mutter zu beträchtlichen Schadenersatzzahlungen an den Vater verpflichtet (Blog-Beitrag vom 13.10.2014). Diese Urteile wurden vom OGH mit richtungsweisender Entscheidung vom 30.7.2015 zur Gänze abgeändert!
Die Mutter verweigerte zwar dem Vater den Kontakt zu seinem Sohn, setzte aber keine aktiven Handlungen, die zur Gefährdung des Kindeswohls geführt hätten.
Die Widersetzung der Mutter gegen die (zahlreichen) Kontaktsrechtsanträge des Vaters führt nicht zu Schadenersatzansprüchen.
Wenn sich die Mutter den Anträgen des Vaters mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln widersetzt, handelt sie auch nicht rechtsmissbräuchlich (und damit rechtswidrig).