Die Kindesmutter wurde wegen Bestellung illegaler Substanzen im Internet zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und erhielt die Weisung zu einer ambulanten Gesprächstherapie und zur Absolvierung regelmäßiger Drogenharntests.
Selbst wenn sich das Kind während der Untersuchungshaft der Kindesmutter beim Kindesvater befand und die Betreuung auch danach gleichteilig zwischen den Eltern erfolgte, bestätigte das Gericht den hauptsächlichen Aufenthalt bei der Kindesmutter. Begründet wurde dies damit, dass es sich in der Zeit der Trennung von Mutter und Kind um einen überschaubaren zeitlichen Rahmen handelte und durch die Verurteilung und die der Mutter auferlegte Weisung keine Kindeswohlgefährdung bestünde, die eine Verlegung des hauptsächlichen Aufenthaltes zum Kindesvater rechtfertigen würde.
BG Leopoldstadt vom 24.05.2019, bestätigt vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12.7.2019