In diesem Sinne hat erst kürzlich das Landesgericht Wiener Neustadt (nicht rechtskräftig!) entschieden, da es das Verhalten der Kindesmutter als rechtswidriges und schuldhaft eingestuft hat.
Das Landesgericht Wiener Neustadt nimmt in seiner Entscheidung Bezug auf eine Entscheidung des OGH, in welcher Schadenersatzansprüche des Kindesvaters in einer bestimmten (mit der im aktuellen Fall nicht vergleichbaren) Konstellation nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (OGH vom 12.4.2011, 4 Ob 8/11x).