Die Eltern der Minderjährigen sind auch nach der Scheidung beide mit der Obsorge betraut. Die Tochter wurde durch eine Attacke des Hundes der neuen Lebensgefährtin des Kindesvaters verletzt. Der Kindesvater verweigerte seine Zustimmung zur Erhebung einer Schadenersatzklage.
Der OGH entschied: Kommt die Obsorge beiden Elternteilen zu und ist ein Elternteil infolge Interessenkollision von der Vertretung der Minderjährigen ausgeschlossen, so verliert der von der Kollision betroffene Elternteil auch sein Zustimmungsrecht nach § 167 Abs 2 und 3 ABGB, ohne dass es der Bestellung eines Kollisionskurators bedarf (RIS-Justiz RS0129391). Eine gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung ist nicht erforderlich.