Die Ehefrau brachte Besitzstörungsklage gegen den Ehemann ein, weil dieser das von ihr vormals genutzte Auto abmeldete und verkaufte. Der Klage wurde insofern stattgegeben, dass der Ehemann ein Auto derselben Marke zurückzustellen und die dazugehörigen Fahrzeugschlüssel und die zur Anmeldung erforderlichen Fahrzeugpapiere auszuhändigen hat.
Das Begehren, dass der Ehemann das zurückzustellende Auto anzumelden hat, wurde abgewiesen, da der Ehemann nach dem KFG (Kraftfahrzeuggesetz) wegen der Verlegung seines Hauptwohnsitzes ins Ausland verpflichtet war, das Fahrzeug abzumelden. Dem Ehemann die Anmeldung des der Ehefrau zurückzustellenden Fahrzeugs aufzuerlegen, ist rechtlich nicht zulässig, da er seinen Hauptwohnsitz nicht im Bundesgebiet hat. Zudem ist ihm eine Verlegung seines Hauptwohnsitzes lediglich um eine Anmeldung des PKWs vorzunehmen, nicht zumutbar. Das Abmelden des PKWs stellte daher keine Besitzstörungshandlung dar (noch nicht rechtskräftig).
BG Hietzing vom 23.7.2019