Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Begrenzung des Restunterhaltsanspruches in Geld wegen der Anrechnung der Naturalleistung des Wohnens des Unterhaltsberechtigten auch im Provisorialverfahren zu erfolgen, um eine Überalimentierung im Bereich Wohnen zu vermeiden. Fraglich ist stets die Höhe des vom Geldunterhaltsanspruch vorzunehmenden Abzuges.
Eine Begrenzung des Unterhaltsanspruches um ein Viertel wurde im gegenständlichen Fall als zu gering erachtet, da das gesamte Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist. Im gegenständlichen Fall wurde bei einem rechnerischen Restunterhaltsanspruch in Geld von EUR 440,-- die Berücksichtigung des Teilbereiches „Wohnen“ mit einem Abzug für diese Naturalleistungen in Höhe von € 225,-- als nicht unbillig erachtet und daher lediglich ein Geldunterhaltsanspruch in Höhe von € 215,-- zuerkannt.
Landesgericht Krems an der Donau, 2 R 133/18y