Kanzlei geöffnet
Unsere Kanzlei ist auch während des neuerlichen "Lock-Downs" geöffnet. Trotz Ausgangsbeschränkungen ist der Besuch unserer Kanzlei zu den Öffnungszeiten gestattet (§ 1 Abs 1 Z 8 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung).
Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen kann. Zum allgemeinen Gesundheitssschutz klären Sie bitte im Vorfeld mit uns ab, ob eine telefonische oder elektronische Erledigung Ihres Anliegens möglich ist.
Kontaktrecht und sonstige familiäre Rechte und Pflichten
Weiterhin ist die Ausübung des Kontaktrechtes zu Kindern zulässig und hinreichender Grund zum Verlassen des Wohnbereiches (§ 1 Abs 1 Z 2 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung), soweit dies erforderlich ist - also insbesondere zum Besuch oder zur Abholung oder Zurückbringung minderjähriger Kinder, ebenso natürlich für notwendige Aufsichts-, Pflege- oder Betreuungstätigkeiten.
Sonstige Rechtsfragen
Für alle auftretenden Rechtsfragen auch im Zusammenhang mit dieser neuen, für alle schwierigen Situation stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung!