Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung genügt es nicht, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären; es ist vielmehr darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen.
LG für ZRS Wien am 19.01.2021, 45 R 504/20f