Ist im Scheidungsfolgenvergleich bereits geregelt wer die Kosten (etwa von Tierarzt- und Futterkosten) zu tragen hat und die Betreuungsverantwortung übernimmt, bleibt kein Raum für eine spätere (andere) Aufteilung durch das Gericht.
(OGH, 1 Ob128/17f)