OGH vom 19.3.2014, 3 Ob 241/13g 

 

Der Unterhaltsanspruch ruht während der Lebensgemeinschaft. Darunter wird eine auf gewisse Dauer angelegte eheähnliche Beziehung verstanden.

 

Maßgeblich sind die Faktoren Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, wobei nicht immer alle Elemente vorhanden sein müssen.

 

Die Geschlechtsgemeinschaft verliert bspw. bei älteren Personen bzw. im Fall eines schlechten Gesundheitszustandes eines Partners an Bedeutung. (Ris-Justiz RS0047017)

 

Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist auch von einer zwischenmenschlichen Komponente geprägt und kann z.B. darin liegen, dass der eine Partner bis zum Tod des anderen unentgeltlich seine Pflege übernommen hat. 

 

Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn die Lebensgefährten tatsächlich in einer Wohnung leben, die ihr dauernder gemeinsamer Lebensmittelpunkt ist (nicht aber bei fallweisen gemeinsamen Übernachtungen in unregelmäßigen Abständen).